etope End user license agreement

Wichtiger Hinweis:

Mit der Installation dieser Software erklären Sie sich mit den unten
aufgeführten Lizenzbestimmungen einverstanden. Lesen Sie daher bitte
den nachfolgenden Text aufmerksam durch. Wenn Sie mit den Vertrags-Bestimmungen nicht einverstanden sind, dürfen Sie die Software nicht installieren oder nutzen.

Schutzrechte:
Alle Urheber- und Eigentumsrechte an der Software verbleiben uneingeschränkt bei Freshworx Ltd. & Co. KG im folgenden (Freshworx) genannt. Sie erhalten als Lizenznehmer außer den Nutzungsrechten keine weitergehenden Rechte. Es ist nicht gestattet, eine Kopie (weder in gedruckter noch in maschinenlesbarer Form) zu behalten. Jegliche nicht autorisierte Vervielfältigung der Software und der zugehörigen Dokumentation, auch auszugsweise, verpflichtet zu Schadensersatz und kann straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Freshworx Ltd. & Co. KG für die Testversion der Software

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Freshworx Ltd. & Co. KG für die Vollversion folgen weiter unten.

1. Vertragsgegenstand

Diese Geschäftsbedingungen gelten nur für Installation und Benutzung der Testversion der Software, nachfolgend als Software bezeichnet. Bei Erwerb oder Option zur entgeltlichen Vollversion gelten ausschließlich die dann zu treffenden Vereinbarungen. Im Falle von Widersprüchen gehen individuell getroffene Regeln vor, soweit sie schriftlich erfolgt sind oder von Freshworx bestätigt werden.

2. Gewährleistung

Soweit Freshworx nicht Mängel der Software arglistig verschwiegen hat, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, da die Software nicht verkauft sondern nur als unentgeltliche Testversion in Verkehr gebracht wird.

3. Nutzung von Software

3.1. Die Nutzungsrechte und Beschränkungen des Kunden richten sich nach §§ 69a ff UrhG.

3.2. Der Weiterverkauf der Software ist unzulässig; die Weitergabe der Software oder Kopieren hiervon ist zulässig.

4. Inanspruchnahme durch Dritte

4.1. Sofern der Kunde Freshworx umgehend von gegen ihn gerichteten gerichtlichen Maßnahmen aufgrund angeblicher Verletzung Schutzrechte Dritter durch die Software bzw. deren Benutzung informiert und Freshworx die ausschließliche Kontrolle über die Verteidigung und alle Verhandlungen in Bezug auf einen Vergleich oder Abschluss des Rechtsstreits überlässt, wird Freshworx die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten veranlassen und den Kunden hinsichtlich Schadensersatzansprüchen und Kosten aus dieser Maßnahme freistellen. Es gilt Ziff. 5.

4.2. Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Kunden wird Freshworx nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder das Recht für eine Weiterbenutzung der Software durch den Kunden erwerben oder die Software austauschen bzw. derart ändern, dass sie den Verletzungstatbestand nicht mehr erfüllen. Sollte dies nach dem ausschließlichen Ermessen von Freshworx nicht mit einem angemessenen Aufwand möglich sein, so wird Freshworx dem Kunden die diesem entstandenen und nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Software erstatten.

4.3. Die Haftung von Freshworx aufgrund der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen ist außerdem auf den Betrag begrenzt, den der Kunde für die fragliche Software bezahlt hat. Die Haftungsbeschränkung ist jedoch ausgeschlossen, falls Freshworx vorsätzlich gehandelt oder Kardinalpflichten verletzt haben sollte.

5. Haftungsbeschränkungen

5.1. Freshworx haftet beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, Vorsatz sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten.

5.2. Ferner ist die Haftung von Freshworx gegenüber dem Kunden beim Test der Software je Schadensfall auf € 50,- beschränkt.

5.3. Außerdem haftet Freshworx nur in dem Umfang, zu dem der Schaden zum betreffenden Zeitpunkt vorhersehbar war und in dem typischerweise vorhersehbaren Umfang.

5.4. Freshworx haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Kunde seine Daten nicht täglich sowie vor Eingriffen in das System und angemessen gesichert hat.

5.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls Freshworx nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

6. Verjährung

Die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung und/ oder Schadensersatz verjähren nach Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung der Software.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.

7.2. Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen; dies betrifft auch diese Schriftformklausel.

7.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar sein bzw. werden, verpflichten sich die Parteien, diese durch eine Bestimmung zu ersetzen, die, sofern dies möglich ist, in rechtlicher Hinsicht dem ökonomischen Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt.

7.4. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme internationaler Kodifikationen wie z.B. das CISG oder das UNCITRAL. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist München, sofern nicht gesetzlich ein spezieller Gerichtsstand - wie z.B. für das Mahnverfahren - vorgesehen ist.

8. Umwandlung in eine Vollversion

Bei Umwandlung der Testversion der Software in eine Vollversion gelten die nachfolgenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Freshworx für die Vollversion“, sofern dies durch Handlungen der Freshworx selbst - Lieferung von Updates, Mitteilung von Serienummern o.ä. - gefördert wird bzw. erfolgt. Die Art der Umwandlung in eine Vollversion ist ohne Belang; sie kann auch nur durch die Eingabe einer Seriennummer erfolgen.






Allgemeine Geschäftsbedingungen der Freshworx Ltd. & Co. KG für die Vollversion

1. Vertragsgegenstand

Diese Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn durch einen Kaufvertrag eine Vertragsbeziehung zwischen Freshworx und dem Kunden zustande gekommen ist, also z.B. der Kunde die Software direkt bei Freshworx erworben hat oder der Verkäufer als Vertreter von Freshworx aufgetreten ist. Im Falle von Widersprüchen gehen individuell getroffene Regeln vor, soweit sie schriftlich erfolgt sind oder von Freshworx bestätigt werden.

2. Lieferung und Gefahrtragung

2.1. Mit Beginn des Transports trägt der Kunde die Gefahr. Im Falle eines Transportschadens wird Freshworx die ihr zustehenden Ersatzansprüche an den Kunden abtreten.

2.2. Dokumentationen hat Freshworx nur maschinenlesbar und einfach zu liefern.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Bei Zahlungsverzug des Kunden darf Freshworx Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Freshworx kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.2. Der Kunde ist zur Aufrechnung von Forderungen nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem jeweils selben Vertragsverhältnis beruhen.

3.3. Die von Freshworx gelieferte Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Freshworx.

4. Gewährleistung

4.1. Das Vorliegen von Fehlern richtet sich nur nach den Software-Spezifikationen und Beschreibungen von Freshworx. Spezielle Anforderungen, Wünsche und Vorstellungen des Kunden werden nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung Vertragsbestandteil.

4.2. Freshworx ist berechtigt, die Gewährleistung auch durch Nachbesserung, Austausch der Software oder Lieferung eines Updates zu bewirken. Hierbei hat der Kunde eine Umgehungslösung zu akzeptieren, bis in einem der folgenden regulären Updates der Fehler beseitigt ist. Sollte Freshworx nicht innerhalb eines auch unter Berücksichtigung der Umgehungsmöglichkeit angemessenen Zeitraums in der Lage sein, den Fehler durch Nachbesserung, Austausch oder Lieferung eines Updates zu beseitigen, ist der Kunde zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung) berechtigt. Drei Fehlerbeseitigungsversuche innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten hinsichtlich desselben Mangels gelten noch nicht als unangemessen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die es dem Kunden unzumutbar machen, einen weiteren Mängelbeseitigungsversuch hinzunehmen.

4.4. Aufgrund der bekannten Fehlerhaftigkeit der Windows-Betriebssysteme sowie der Vielgestaltigkeit der zum Einsatz kommenden Hardware müssen bei Verwendung der Software auftretende Unregelmäßigkeiten nicht in der Software begründet sein. Daher gilt die gesetzliche Beweislage, so dass der Kunde unbedingt zu beweisen hat, dass aufgetretene Unregelmäßigkeiten auf Fehlern der Software beruhen und diese bereits bei Übergabe vorlagen. Dies gilt besonders, wenn der Kunde die Software unsachgemäß, in ungeeigneter oder nicht den Empfehlungen entsprechender Installationsumgebung genutzt, unzulässigen äußeren Einwirkungen ausgesetzt, unsachgemäß installiert oder unberechtigt Änderungen an den Softwaren oder der Hardware oder den Betriebssystemprogrammen vorgenommen hat.

4.5. Im Falle der Rückabwicklung des Vertrags hat der Kunde auch alle - erlaubt oder nicht erlaubt - angefertigten Kopien der Software und Dokumentation herauszugeben oder zu vernichten und Freshworx eidesstattlich zu versichern, alle Kopien herausgegeben oder vernichtet zu haben.

5. Nutzung von Software

5.1. Die Nutzungsrechte und Beschränkungen des Kunden richten sich nach §§ 69a ff UrhG. Die Nutzung der Software ist jedoch auf die Anzahl der Rechner beschränkt, für die eine Lizenz gewährt wurde. Bei Anfertigung von Sicherungskopien ist der Kunde verpflichtet, die Warenbezeichnungen oder Urheberrechtsvermerke von Freshworx zu reproduzieren und an der betreffenden Kopie anzubringen.

5.2. Der Weiterverkauf der Software ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass der Kunde keinerlei Software und/oder Materialien bei sich behält und evtl. hergestellte Kopien vernichtet oder dem Käufer übereignet. Der Kunde hat Freshworx den Käufer auf Verlangen namhaft zu machen.

6. Inanspruchnahme durch Dritte

6.1. Sofern der Kunde Freshworx umgehend von gegen ihn gerichteten gerichtlichen Maßnahmen aufgrund angeblicher Verletzung Schutzrechte Dritter durch die Software bzw. deren Benutzung informiert und Freshworx die ausschließliche Kontrolle über die Verteidigung und alle Verhandlungen in Bezug auf einen Vergleich oder Abschluss des Rechtsstreits überlässt, wird Freshworx die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten veranlassen und den Kunden hinsichtlich Schadensersatzansprüchen und Kosten aus dieser Maßnahme freistellen. Es gilt Ziff. 7.

6.2. Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Kunden wird Freshworx nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder das Recht für eine Weiterbenutzung der Software durch den Kunden erwerben oder die Software austauschen bzw. derart ändern, dass sie den Verletzungstatbestand nicht mehr erfüllen. Sollte dies nach dem ausschließlichen Ermessen von Freshworx nicht mit einem angemessenen Aufwand möglich sein, so wird Freshworx dem Kunden gegen Rückgabe der Software den Kaufpreis/Werklohn zurückerstatten.

6.3. Die Haftung von Freshworx aufgrund der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen ist außerdem auf den Betrag begrenzt, den der Kunde für die fragliche Software bezahlt hat. Die Haftungsbeschränkung ist jedoch ausgeschlossen, falls Freshworx vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder Kardinalpflichten verletzt haben sollte.

7. Haftungsbeschränkungen

7.1. Freshworx haftet beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten.

7.2. Ferner ist die Haftung von Freshworx gegenüber dem Kunden je Schadensfall auf € 1.000,- beschränkt.

7.3. Außerdem haftet Freshworx nur in dem Umfang, zu dem der Schaden zum betreffenden Zeitpunkt vorhersehbar war und in dem typischerweise vorhersehbaren Umfang.

7.4. Freshworx haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Kunde seine Daten nicht täglich sowie vor Eingriffen in das System und angemessen gesichert hat.

7.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls Freshworx nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

8. Verjährung

Die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung und/ oder Schadensersatz verjähren nach Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung der Software.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.

9.2. Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen; dies betrifft auch diese Schriftformklausel.

9.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar sein bzw. werden, verpflichten sich die Parteien, diese durch eine Bestimmung zu ersetzen, die, sofern dies möglich ist, in rechtlicher Hinsicht dem ökonomischen Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt.

9.4. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme internationaler Kodifikationen wie z.B. das CISG oder das UNCITRAL. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist München, sofern nicht gesetzlich ein spezieller Gerichtsstand - wie z.B. für das Mahnverfahren - vorgesehen ist.

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